Satzung

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „FSV Einheit 1949“ e.V. Ueckermünde.
Er hat seinen Sitz in 17373 Ueckermünde, Ziegeleistr. 3 und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
Nach der Eintragung lautet der Name: FSV “Einheit 1949″ e.V. Ueckermünde.

2. Der Verein geht hervor aus der Sektion Fußball des SV „Einheit“ Ueckermünde und den dort organisierten Mitgliedern. Die Sektion Fußball war seit Gründung des SV „Einheit“ dort Mitglied. Der selbständige Verein wird gegründet, weil die Organgisationsformen vereinfacht und reduziert werden sollen, um mit höherer Wirksamkeit den Fußballsport für alle Altersklassen der Stadt Ueckermünde zu organisieren.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb verwirklicht.

§3

Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein können neben aktiven Sportlern auch Fußballinteressierte und
Förderer des Fußballsports sein.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.

2. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab ihrer Volljährigkeit. Aufnahmeanträge sind schriftlich vorzulegen. Über deren Bestätigung entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragssteller die Gründe mitzuteilen.

3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden bzw.
Fachverbänden an, die dem Zweck des Vereins entsprechen.
Der Verein wird Mitglied im Kreissportbund Uecker-Randow und Fußballverband Mecklenburg-Vorpommern.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt,
Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

2. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder den Inhalt der Satzung verstoßen hat. Als Grund zum Ausschluß kann auch unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern herangezogen werden.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

3. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließen den Mitglied schriftlich bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammilung zu. Die Berufung muß innerhalb von vier Monaten ab Zugang der Ausschließung beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Anerkennung des Ausschließungsbeschlusses, so dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.

4. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben bei Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§6

Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Aufnahme eines neunen Mitgliedes wird ein Aufnahmebetrag in Höhe des
entsprechenden Monatsbeitrages erhoben.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

3. Der Verein finanziert sich ferner aus Zuwendungen, Spenden und den Erlösen von Arbeitseinsätzen der Mitglieder sowie Einnahmen von Sportveranstaltungen. Materielle Zuwendungen, wie Sportbekleidung, Sportgeräte und zum Erhalt bzw. Ausbau von Sportstätten sind zulässig.

§7

Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

– die Mitgliederversammlung und
– das Präsidium des Vereins.

§8

Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.1. Wahl, Abbrufung und Entlastung des Präsidiums;

1.2. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Präsidiums;

1.3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung;

1.4. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern:

1.5. Aufgaben soweit sie sich aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

2. Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im I. Quartal ist eine ordentliche
Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird vom Präsidium mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.
Die Anträge sind zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

 

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Sind zu dieser Versammlung weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, Kann eine
weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammiung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Hierbei kommt es auf’die abgegebenen gültigen Stimmen an, Stimmenthaltungen sind
unbeachtlich.

§9

Präsidium des Vereins

1. Das Präsidium wird in einer Stärke von mindestens 5 und maximal 7 Mitgliedern von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Bei einem Präsidium von 5 Mitgliedern hat das Präsidium im Bedarfsfall die Möglichkeit 2 weitere Mitglieder ins Präsidium zu kooptieren. Bei Wahl wird über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt. Im Anschluss an die Wahl werden auf einer konstituierenden Sitzung die Ämter festgelegt. Das Präsidium bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Präsidium.

Mitglieder im Präsidium sind:

– der Präsident,
– sein Stellvertreter,
– der Schatzmeister,
– der Jugendobmann,
– weiteres Mitglied
– weiteres Mitglied (im Bedarfsfall)
– weiteres Mitglied (im Bedarfsfall)

Das Präsidium benennt einen Geschäftsführer des Vereins.

2. Das Präsidium tagt mindestens alle zwei Monate, um die Ziele in der Sportarbeit und Leitlinien für die Finanzarbeit des Vereins herauszuarbeiten.
Es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Finanzordnung einem anderen Organ zugewiesen sind.
Zu den Aufgaben zählen insbesondere die

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und
Vorlage der Jahresplanung
– Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschluß von Mitgliedern.
Die Tätigkeit des Präsidiums hat Weisungscharakter.

3. Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, seinem
Stellvertreter, dem Geschäftsführer sowie dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln unterschriftsberechtigt und handlungsbefugt.
Die Vertretungsmacht ist intern oder in der Weise beschränkt, daß bei Rechtsgeschäften von mehr als 3.000,- € die Verpflichtung besteht, die Zustimmung des gesamten Präsidiums einzuholen.

4. Das Präsidium beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend notwendig.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit .
entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§10

Protokollierung

Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen und erweiterten Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu führen, Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§11

Ordnungen

1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäfts-und Finanzordnung.
Beide sind für alle Organe des Vereins verbindlich und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

2. Der Verein gibt sich insbesondere zur Förderung des Kinder- und Jugendsports eine Jugendordnung.

§12

Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für etwaige bei Veranstaltungen eintretende Unfälle, ferner nicht bei Diebstählen. Für solche Fälle versichert sich der Verein.
Der Verein haftet ferner nicht für Vermögensschäden, die durch den Missbrauch des Vereinsnamens oder der Vereinsgesellschaft anderer Mitglieder dem Verein bzw. seinen Mitgliedern zugefügt werden.

§13

Rechnungsprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen und über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§14

Auflösung des Vereins

1. Wird mit der Auflösung des Vereins eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks weiterhin gewährleistet wird, seht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ueckermünde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

3. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen
Personen des 1. und 2. Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren.
Diese Regelung gilt nicht, wenn die Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.

§15

Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung und erfolgter Registrierung beim zuständigen Amtsgericht nach Aushändigung der Registrierurkunde in Kraft.

Ueckermünde, den 29.03.2018